Anfrage zu Pflegestützpunkten in Bayern

Arbeitsgemeinschaften

Der Bezirksvorstand frägt an

 

Im Sozialgesetzbuch (SGB) – Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014), § 92c Pflegestützpunkte heißt es in Punkt 1:

 

„Zur wohnortnahen Beratung, Versorgung und Betreuung der Versicherten richten die Pflegekassen und Krankenkassen Pflegestützpunkte ein, sofern die zuständige oberste Landesbehörde dies bestimmt“.

 

 

In Bayern gibt es bis zum heutigen Tag gerade einmal 8 solcher Pflegestützpunkte, obwohl sie nach o.g. Gesetz bereits bis 2011 flächendeckend hätten eingeführt werden sollen.

Die Staatsregierung verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass bereits vor Einführung der Pflegestützpunkte ein gutes Beratungsnetz-/angebot bestand und dieser Bedarf meist durch Fachstellen für pflegende Angehörige gedeckt wird.

Diese Fachstellen werden jedoch zum weit überwiegenden Teil von Sozialverbänden und/oder privaten Pflegeeinrichtungen betrieben.

 

Somit erfüllen diese Fachstellen für pflegende Angehörige aber gerade nicht die Intention des Gesetzes, dass die einzurichtenden Pflegestützpunkte eine neutrale Beratung gewährleisten sollen.

 

Wir fragen, wann die Staatsregierung endlich ihren gesetzlichen Auftrag erfüllen will und flächendeckend neutrale Pflegestützpunkte bestimmt.

 

 

Arbeitsgemeinschaft SPD 60plus Bezirk Niederbayern

 

Der Bezirksvorstand

 
 

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