Betreuung heißt nicht Entmündigung

Senioren


Ute Kubatschka, Pressereferentin

 

SPD AG 60 plus Niederbayern gibt Ratschläge zur Vorsorgevollmacht

„Vorsorge treffen für Betreuung im Alter“ war das Schwerpunktthema der letzten Zusammenkunft der SPD Arbeitsgemeinschaft 60 plus in Plattling. Hartmut Manske, stellv. Vorsitzender und Versammlungsleiter konnte als Referentin Irene Ilgmeier aus Straubing begrüßen. Die Betreuer leisten Hilfen zu einem selbstbestimmten Leben, wenn der Betreute aufgrund von Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr selbst regeln kann. Die Betroffenen bleiben mit Ausnahme des Einwilligungsvorbehalts geschäftsfähig, wahlberechtigt, ehe- und testierfähig.

 

Empfehlenswert ist es auf alle Fälle,  rechtzeitig Vorsorge treffen und schriftlich zu fixieren wer für den Fall einer Erkrankung oder Hilfsbedürftigkeit die Betreuung übernehmen soll.

"Zuständig für die Anordnung einer Betreuung ist das Betreuungsgericht (Teil des Amtsgerichts). Jeder kann hier den Antrag auf Einrichtung einer Betreuung für einen Menschen stellen, der Betroffene selbst, aber auch z.B. Familienangehörige oder Freunde und Nachbarn. Für einen Menschen mit körperlicher Behinderung darf eine Betreuung, solange der Betroffene einen eigenen Willen noch bekunden kann, nur auf dessen eigenen Antrag gestellt werden. Das Gericht prüft dann, ob dem Antrag stattgegeben wird. Dazu fordert es Gutachten an, führt Gespräche mit den Betroffenen und Familienangehörigen. Wird die Notwendigkeit festgestellt, erfolgt die Einrichtung einer Betreuung zunächst für ein halbes Jahr (vorläufige Betreuung). Dann wird erneut überprüft, ob eine endgültige Betreuung notwendig ist. Endgültige Betreuungen werden vom Betreuungsgericht nach sieben Jahren wieder überprüft. Betreuungen können – auf Antrag des Betroffenen oder des Betreuers – jederzeit durch das Gericht wieder aufgehoben werden. Außerdem kann der Betreute Beschwerde gegen die Betreuerbestellung einlegen, wenn er damit nicht einverstanden ist", erläuterte Irene Ilmeier die rein rechtliche Seite der Betreuung.

Bei der Auswahl des Betreuers hat das Gericht die Wünsche des Betroffenen zu berücksichtigen. Nachdrücklich forderte die Referentin dazu auf, eine Betreuungsverfügung zu verfassen, in der festgelegt wird, wer im Falle eines Falles Betreuer werden beziehungsweise nicht werden soll. Betreuer können Angehörige, Mitarbeiter der Betreuungsbehörden, ehrenamtliche Mitglieder eines Betreuungsvereins oder Rechtsanwälte sein. Hilfestellung bei der Erstellung der Vorsorgevollmacht leisteten zum Beispiel in Straubing die Mitarbeiter im Sozialen Rathaus, im Landkreis die Sozialrechtsstelle im Landratsamt. Wird diese Vorsorgevollmacht bei einem Notar gemacht, erfolgt ein Eintrag in das Bundeszentralregister. Das Gericht prüfe bei Anträgen auf Betreuung immer zuerst, ob von dem Betroffenen dort eine Verfügung vorliegt. Wird ein amtlicher Betreuer bestellt, hat dies grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten, d.h. der Betreute kann im Rechtsverkehr teilnehmen und Verträge abschließen. Die Aufgaben des Betreuers werden vom Betreuungsgericht festgelegt und stehen im Betreuerausweis. Sie können alle Belange des täglichen Lebens beinhalten, aber auch nur Teilbereiche, in denen der Betroffene alleine nicht (mehr) zurechtkommt. Der Betreuer vertritt den Betreuten in diesen Aufgabenkreisen gerichtlich und außergerichtlich (z.B. in persönlichen Angelegenheiten Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten) sowie in vermögensrechtlichen Angelegenheiten (Umgang mit Banken, Versicherungen, Krankenkassen, Rententrägern, Verwaltung und Verwertung von Vermögen, Beantragung sozialrechtlicher Leistungen, etc.). Diese Vertretung erfolge, wenn irgend möglich, in Absprache mit dem Betreuten. Aber immer im Sinne und zum Wohle des Betreuten, so, als habe dieser selbst die Entscheidung getroffen.

Es bestehe natürlich auch die Möglichkeit mit einer privaten Vorsorgevollmacht eine eventuell notwendige Betreuung bei Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit festzulegen. Dies sollte man aber vorher mit dem gewünschten Betreuer besprechen. In diesem Falle müsste aber auch die Handlungsbefugnis bei der oder den Banken für den Betreuer abgeschlossen werden. In vielen Familien klappt diese private Betreuung auch gut. Eine Vorsorgevollmacht solle aber auf jeden Fall vorliegen, da dieses Dokument auch bei Ärzten, Krankenhäusern, Altenheimen und Ämtern verlangt werden kann, wenn man für einen zu Betreuenden handeln muss. Ziel jeder Betreuung ob amtlich eingesetzt oder privat ist immer dem Betreuten dabei zu helfen, sein eigenes Leben auch weiterhin führen zu können."

In der anschließenden, lebhaften Diskussions- und Fragerunde ging die Referentin auf viele Einzelfragen ein. So konnte beispielsweise geklärt werden, dass eine Patientenverfügung nur für den Krankheitsfall Gültigkeit hat und eine Vorsorgevollmacht nicht ersetzt. Diese ist zusätzlich auszufüllen.

Landshut, den 28.11.2014

Ute Kubatschka, Pressereferentin

 

 

 
 

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